Stiftungsmanagement

Beratung und Dienstleistungen rund um das Thema Stiftung

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In der heutigen Zeit in der die Mittel der öffentlichen Hand zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke immer mehr eingeschränkt sind, wird das private Engagement hierfür immer wichtiger. Viele Menschen wollen Ihre Unterstützung anbieten. Sie möchten damit ihre soziale Verantwortung unter Beweis stellen.

Stifter sind besondere Menschen

Durch das Stiften ist die Umsetzung eigener Ideen und Ideale möglich, d. h. der Stifter kann dort seine individuellen Ziele verwirklichen. Daher ist die Herausarbeitung des Stiftermotivs von größter Bedeutung. Die Stiftung trägt in vielen Fällen den Namen des Stifters und führt diesen auf Dauer in die Öffentlichkeit hinaus.

Nachhaltigkeit

Eine Stiftung ist auf Dauer angelegt, mit der Verpflichtung, das Stiftungsvermögen zu erhalten. Zur Umsetzung des Stiftungszwecks darf nur das erwirtschaftete Kapital eingesetzt werden.


  • Rechtsformen von Stiftungen


Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Häufig wird diese Tätigkeit in einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts organisiert. Diese Stiftungsart ist dann von Vorteil, wenn der Stifter sicher gehen will, dass der von ihm gewünschte Stiftungszweck nicht geändert werden kann. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Damit kann der dauerhafte Bestand sowie die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben weitgehend erreicht werden. Die Stiftung wird jedoch nur genehmigt, wenn sie über ein ausreichendes Stiftungskapital (i. d. R. mindestens 50.000 Euro) verfügt.

Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung ist nicht selbständig rechtsfähig. Diese wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Stifter und dem Stiftungstreuhänder gegründet. Hierbei ist der Stiftungstreuhänder verpflichtet, die ihm vom Stifter übertragenen Vermögenswerte auf Dauer zur Verfolgung eines vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, das erhaltene Vermögen als getrenntes Sondervermögen zu verwalten Die Treuhandstiftung kann bereits mit geringen Beträgen (ab 10.000 Euro) gegründet werden. Für die Gründung ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Es besteht auch keine staatliche Aufsicht. Eine Kontrolle erfolgt jedoch durch das Finanzamt. Der Stifter kann einzelne Aufgaben bis hin zur gesamten Verwaltung dem Stiftungstreuhänder übertragen.

Sonstige Stiftungsformen (Auswahl)

Weitere Stiftungsformen sind öffentlich-rechtliche Stiftungen. Diese werden durch den Staat errichtet.

Familienstiftungen dienen vor allem den Interessen der Familie. Ziel ist hierbei, das vorhandene Familienvermögen insgesamt zu erhalten und aus den Erträgen Familienangehörige zu versorgen.

Bürgerstiftungen sind unabhängig handelnde gemeinnützige Stiftungen von Bürgern für Bürger. Der Stiftungszweck ist in der Regel breit gefasst.

Beratung des Stifters

Wir begleiten Sie bei der Realisierung Ihrer Stiftungsidee. Mit der Errichtung Ihrer Stiftung schaffen Sie eine "unsterbliche" Einrichtung. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die richtigen Grundlagen auf Dauer gelegt werden. Wir zeigen Ihnen die Stiftungsform für Ihre Bedürfnisse unter Berücksichtigung steuerlicher und rechtlicher Aspekte auf, damit genau der von Ihnen gewünschte Stiftungszweck erreicht werden kann.

Stiftungsmanagement

Wenn die Stiftung errichtet ist, gilt es, diese mit Leben zu erfüllen. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Projekt. Wir stehen Ihnen sowohl als Stiftungstreuhänder über unsere Gesellschaft ABG Münchener Stiftungstreuhand GmbH als auch als Dienstleister für selbständige, operativ tätige Stiftungen zur Verfügung.


  • Steuerliche Vergünstigungen


Erbschaftsteuer

Die Errichtung einer Stiftung oder Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung ist auch für denjenigen interessant, der Vermögensgegenstände von Todes wegen oder durch Schenkung erworben hat. Die hierdurch ausgelöste Erbschaft- oder Schenkungssteuer erlischt nämlich gemäß " 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend, wenn die Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) unter bestimmten Voraussetzungen einer Stiftung zugeordnet werden, die als gemeinnützig anzuerkennenden, wirtschaftlichen und kulturellen Zwecken dient.


  • Ertragsteuer


Anhebung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10b Abs. 1a EStG

Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung können bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.
Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Mio. Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.

Vereinheitlichung und Anhebung des Spendenabzugs auf 20 %

Die Höhe des Spendenabzugs beträgt 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte
(§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 EStG). Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2009 geleisteten Spenden auch noch ins Jahr z. B. 2019 vortragen kann, was vor allem von Vorteil ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde.

 

Anhebung der Besteuerungsgrenze gem. § 64 Abs. 3 AO auf 35.000 Euro

Die Besteuerungsgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 Abs. 3 AO beträgt 35.000 Euro


Unsere Leistungen

  • Beratung bei der Erstellung des Stiftungskonzepts sowie dessen Umsetzung
  • Steuerliche und rechtliche Beratung in Zusammenhang mit der Stiftungsgründung
  • Abwicklung von Vermögensübertragungen und Vermögensanlagen
  • Geschäftsführung als Stiftungstreuhänder
  • Durchführung des laufenden Buchführung inklusive Berichterstattung
  • Laufende Steuerdeklaration gegenüber der Finanzverwaltung

Kontaktadressen

Wir stehen gerne für Sie zur Verfügung