Betriebswirt (WA)
Nachdem das BilMoG durch die Bundesregierung im Frühjahr 2009 verabschiedet wurde, trat es am 29.05.2009 mit erheblichen Neuerungen in Kraft.
Das Änderungsgesetz ist grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für die Unternehmen ist jedoch eine freiwillige Option möglich, die neuen Vorschriften bereits gänzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen.
Zweck
Ziel der Bundesregierung war es unter anderem, das HGB an die internationalen Rechnungslegungsstandards anzupassen, jedoch als kostengünstigere und einfachere Alternative. Zudem sollten neben Deregulierungsmaßnahmen auch die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden.
Überblick über die wichtigsten Veränderungen
1. Deregulierungsmaßnahmen
Einzelkaufleute, deren Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von weniger als 500.000 € und einen Jahresüberschuss von weniger als 50.000 € aufweisen, sind nicht mehr zur Buchführung (§§ 238 f. HGB) und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet.
2. Anhebung der Größenklassenmerkmalle für Kapitalgesellschaften
Die Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellter Unternehmen (z.B. GmbH & Co. KG´s) wurden wie in der Übersicht dargestellt angepasst. Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, ist das Kriterium für die nächsthöhere Klasse erfüllt (§ 267 HGB). Offenlegungspflichten können demzufolge für einige Unternehmen reduziert werden (gilt schon rückwirkend ab 2008).
| Klein | Mittelgroß | Groß | |
| Bilanzsumme | bis 4.840.000 € | bis 19.250.000 € | ab 19.250.000 € |
| Umsatzerlöse | bis 9.680.000 € | bis 38.500.000 € | ab 38.500.000 € |
| Arbeitnehmer | bis 50 | bis 250 | ab 250 |
3. Ausgewählte Änderungen allgemeiner handelsrechtlicher Bilanzierungsgrundsätze
- Entgeltlich erworbene Firmenwerte sind nun zwingend aktivierungspflichtig (§ 246 HGB).
- Für Vermögensgegenstände und Schulden besteht eine Verrechnungspflicht, soweit Erstere dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (§ 246 HGB). (z.B. Verrechnungspflicht von Forderungen aus einer Rückdeckungsversicherung mit einer Pensionsrückstellung)
- Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einschließlich der Entwicklungskosten besteht nun ein Aktivierungswahlrecht (gilt nicht für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte u.a. i.S.d. § 248 HGB). Davon ausgenommen sind jedoch die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten. Nach § 268 HGB besteht zukünftig eine Ausschüttungsbeschränkung für sich daraus ergebende Gewinne. Steuerlich gilt weiterhin, dass Forschungs- und Entwicklungskosten sofort aufwandswirksam zu erfassen sind.
- Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit wird aufgehoben, so dass steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung nicht mehr automatisch in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden müssen. Dies kann jedoch zu unterschiedlichen Steuer- und Handelsbilanzen führen.
4. Aufhebung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten
- Das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen für nachgeholte Instandhaltungen innerhalb des Folgejahres wird aufgehoben, insofern diese nach dem 31.03. des Folgejahres anfallen (§ 249 HGB).
- Das Wahlrecht, Zölle und Verbrauchsteuern als Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen, ist weggefallen, soweit sie auf aktivierte Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen.
- Das Wahlrecht, Ermessensabschreibungen (nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) und Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen vorzunehmen, ist ebenfalls weggefallen. Außerplanmäßige Abschreibungen bei vorübergehenden Wertminderungen bleiben auf Finanzanlagen beschränkt. Die Wertaufholung wird insoweit für alle Unternehmen verpflichtend (§ 253 HGB).
- Für die Bewertung von Vorratsvermögen ist nur noch das Fifo- und Lifo-Verfahren erlaubt (§ 256 HGB). Steuerlich sind wie bisher nur das Durchschnitts- und das Lifo-Verfahren möglich.
- Die Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsmaßnahmen als Bilanzierungshilfe wird abgeschafft.
- Der gesonderte Ausweis nicht eingeforderter ausstehender Einlagen vom gezeichneten Kapital einer Kapitalgesellschaft ist nur noch auf der Passivseite der Bilanz möglich (§ 272 HGB)
- Für aktive latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht (einschließlich der Berücksichtigung von Verlustverrechnungen innerhalb der nächsten 5 Jahre). Für passive latente Steuern besteht weiterhin eine Passivierungspflicht (§ 274 HGB). Für deren Ausweis gibt es nun extra dafür vorgesehene Bilanzposten (§ 266 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften werden jedoch vom Ausweis latenter Steuern gänzlich befreit.
- Die Neubildung von Sonderposten mit Rücklageanteil im Handelsrecht ist nicht mehr möglich.
5. Bewertungsänderungen
- Rückstellungen sind zukünftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 HGB). Preis- und Kostensteigerungen sind somit zu berücksichtigen und Abzinsungen vorzunehmen (mit dem Ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre). Für die Steuerbilanz dürfen jedoch keine Preis- und Kostensteigerungen diesbezüglich berücksichtigt werden.
- Die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB wird zugelassen (Verzicht auf die Berücksichtigung von nicht realisierten Verlusten beim Gegenüberstehen von nicht realisierten Gewinnen z.B. bei Finanztransaktionen wie Derivat- oder Termingeschäften).
- Der Ansatz der handelsrechtlichen Herstellungskosten wird an den steuerlichen Herstellungskostenbegriff angepasst. Somit sind neben den Einzelkosten zusätzlich auch die Gemeinkosten wie auch der Werteverzehr des Anlagevermögens (wenn durch die Fertigung veranlasst) zu erfassen (§ 255 HGB).
6. Änderungen bei der Bilanzgliederung
- „Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ sind zukünftig im Aktiva als erstes unter A.I.1. zu erfassen (§ 266 HGB).
- Der Nennbetrag von erworbenen Anteilen bei einer Aktiengesellschaft ist künftig auf der Passivseite vom Posten „gezeichnetes Kapital“ offen als Kapitalrückzahlung abzusetzen (§ 272 HGB).
7. Zusätzliche Angaben im Anhang
- Für nicht in der Bilanz erscheinende Geschäfte sind zukünftig im Anhang Art, Zweck, Risiken und Vorteile anzugeben, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist (§ 285 HGB). Dazu gehören z.B. Pensionsgeschäfte oder die Verpfändung von Aktiva und Mietverträge. Bisher langte die Angabe des Gesamtbetrages der finanziellen Verpflichtungen zu.
- Geschäfte, die nicht zu marktüblichen Bedingungen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen zustande gekommen sind, sind anzugeben, soweit sie wesentlich sind (§ 285 HGB).
- Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften), die unter der Bilanz ausgewiesen werden, müssen im Anhang begründet werden, warum Sie nicht als Passiva ausgewiesen werden (§ 251 HGB i. V. m. § 285 HGB). Für alle Punkte unter Nr. 7 gibt es gewisse Größenerleichterungen nach § 288 HGB für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Fazit
Auch wenn durch das BilMoG das HGB umfangreich überarbeitet wurde, wird die Entwicklung des Gesetzes sicherlich nicht abgeschlossen sein. Zunehmende Unterschiede zwischen handelsrechtlichen- und steuerrechtlichen Vorschriften machen die Erstellung einer Einheitsbilanz immer seltener möglich. Die damit verbundene stärkere Aussagekraft der Handelsbilanzen ist zweifellos zu begrüßen, die getrennte Erstellung von Steuer- und Handelsbilanzen und der damit verbundenen Kosten jedoch eher nicht. Jeder Fall ist hierzu separat zu prüfen und mit den betroffenen Unternehmen zu besprechen.
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Jens Richter - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
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