Дипломиран икономист, Данъчен съветник
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist am 22. Juni 2007 vom Gesetzgeber die verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht beschlossen worden. Diese Prüfung wird künftig von der Deutschen Rentenversicherung im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit übernommen.
Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?
Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar, den alle Unternehmen zahlen müssen, die nicht nur gelegentlich Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten nutzen.
Zu diesen Künstlern und Publizisten zählen:
- Autoren
- Werbeagenturen
- Fotografen
- Grafiker- und Multimedia-Designer
- Industrie-Designer
- Journalisten
- Layouter
- Redakteure
- Texter
- Übersetzer
- Hersteller von Bild- und Tonträgern
- Verlage und Presseagenturen
- Rundfunk- und Fernsehanbieter.
Beispiel:
Ein Gaststättenbetrieb lässt sich von einer selbständigen Grafikerin regelmäßig die Speisekarten oder Werbeflyer entwerfen. Die Zahlungen an die Grafikerin unterliegen der Künstlersozialabgabe.
Beispiel:
Ein Handwerksbetrieb beauftragt eine Werbefirma mit der Erstellung seines Internet-Auftritts. Da dies nur ein gelegentlicher Auftrag ist, unterliegt dieser nicht der Künstlersozialabgabe. Wird mit der Werbefirma jedoch auch eine regelmäßige Aktualisierung dieser Internet-Seite vereinbart oder werden weitere Leistungen (Erstellung Werbeflyer o. ä.) in Anspruch genommen, besteht Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse.
Öffentliche Veranstaltungen zu denen Künstler (Musiker, Alleinunterhalter, Komiker o. ä.) engagiert werden führen ebenfalls zur Künstlersozialabgabe. Bei Betriebsveranstaltungen wird allerdings erst ab der 3. Veranstaltung jährlich von einer „nicht nur gelegentlichen Durchführung“ ausgegangen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e.V., öffentliche Körperschaften und Anstalten).
Wie erfolgt die Zahlung und in welcher Höhe?
Die an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Kalenderjahres müssen bis 31.03. des Folgejahres ohne weitere Aufforderung an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Der Meldebogen ist im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de erhältlich.
Die Künstlersozialkasse legt anhand des Vorjahres dann auch die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.
Bitte prüfen Sie auch die Zahlungspflicht der vergangenen Jahre, bei Sozialversicherungsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger kann es ansonsten zu Nachzahlungen kommen. Die Künstlersozialkasse kann auch nicht oder nicht vollständig geführte Aufzeichnungen mit einem Bußgeld ahnden, wobei der Bußgeldrahmen durch das 3. KSVG – Änderungsgesetz vom 12.06.07 deutlich erhöht wurde (nach § 36 Abs. 3 KSVG kann bei schwer wiegenden Verstößen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden!!!).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie aber auch bei der Künstlersozialkasse im Internet unter
www.kuenstlersozialkasse.de
oder per Telefon unter 0180-5752255.
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Brigitte Sauer - Künstlersozialkasse
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